von HF******* » Fr 26. Jan 2007, 10:19
„Impressum“ hin oder her, im Sinne des Teledienstgesetzes stand 2001 dürfte die Information ausreichen (korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1
Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.
16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben-und
Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
Aktuelles Gesetz werde ich mir bei Gelenheit holen (Bundesministerium der Justitz).
Gruß
HFRudolph