JustFrank hat geschrieben:Wobei gerade deutsche Richter in der Auslegung von Gesetzen erhebliche (und notwendige) Spielräume haben.
Ich denke, dass bei diesem Urteil der Richter im Schatten des Karrikaturenstreites die Hosen so voll hatte, dass er, wie auch immer bedrucktes Klopapier gut hätte gebrauchen können.
Denke ich nicht.
§ 166
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bei einer Bewährungsstrafe ist der Strafrahmen nicht mal ansatzweise ausgeschöpft.
Auch die weiter oben aufgestellte Behauptung, die Strafe erfolge aufgrund einer Störung des öffentlichen Friedens ist so nicht korrekt. Bestraft wird die Beschimpfung des religiösen Bekenntnisses. Dies aber nur dann, wenn diese so erfolgt, dass eine Störung des öffentlichen Friedens möglich oder zu erwarten ist. D.h. wenn du einem Moslem unter 4 Augen sagst, er möge sich mit seinem hl. Buch den Hintern abwischen, passiert strafrechtlich nichts. Auch würde nichts passieren, wenn die Gruppe die beleidigt wird, zu klein ist, um den öffentlichen Frieden zu berühren. Fragt mich bitte nicht, wo da die Grenze zu ziehen ist, das weiß der Gesetzgeber selber nicht. Genug Moslems scheint es in Deutschland jedenfalls zu geben.
Und nochmal: Das Gericht entscheidet nur, ob ein Verstoß gegen ein bestehendes Gesetz vorliegt, und mit welchem Strafmaß diesem zu begegnen ist. Es entscheidet nicht, ob ein Gesetz Sinn macht oder nicht.