1von6,5Milliarden hat geschrieben:Gebühren die der Staat verlangt, dürfen nur dem Aufwand (den tatsächlichen Kosten) entsprechen. Normale Verwaltungsgebühren dürfen keine Strafgebühr sein. Wie hoch die tatsächlichen Kosten sind, dies ist die Frage. Siehe Beitrag von HFRudolph
Na ja, wenn man öfter mit Ämtern zu tun hat, dann wird man feststellen, daß die Verwaltungsgebühren, die für mit einem Kirchenaustritt vergleichbare Vorgänge erhoben werden, so gut wie immer überhöht sind.
Die hier umstrittene "Kirchenaustrittsgebühr" ist wohl keine spezifische Strafgebühr für Atheisten. Muß man ja auch zahlen, wenn man von einer Religionsgemeinschaft zur nächsten wechselt. Die Klage hat deshalb wenig Aussichten auf Erfolg.
Es wäre wohl sinnvoller, die Verfassungsmäßigkeit des Eintreibens der Kirchensteuer durch den Staat anzugreifen. Allerdings gibt es eine Menge "Taufscheinchristen", die wegen der Kirchensteuer dann doch austreten...