Patientenverfügung
Verfasst: Mo 9. Jun 2008, 11:43
Ich bitte um Meinungen und Korrekturen, falls ich den Sachverhalt falsch einschätze.
Es wird gegenwärtig im Bundestag über das Thema Patientenverfügung diskutiert.
Bei der Patientenverfügung geht es um die Frage, wie mit Patienten umgegangen wird, die ihren Willen nicht mehr äußern können. Interessant ist hierbei, ob medizinische Maßnahmen unterlassen und so das Leben des Patienten verkürzt werden darf.
Kann der Patient seinen Willen äußern, so steht es ihm frei, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten, selbst wenn dies unweigerlich seinen Tod herbeiführt. Die Verweigerung kann etwa die Einnahme von Medikamenten betreffen, die Verweigerung einer lebensnotwendigen Operation, das Abschalten lebensnotwendiger Maschinen und anderes.
Um ein Beispiel zu nennen: Eine schwer herzkranke bettlegrige Person setzt das Herzmedikament ab und verlangt starke Schmerzmittel und Beruhigungsmittel gegen etwaige entstehende Angstzustände, woraufhin die Person kurze Zeit später verstirbt. Ein anderes Beispiel: Verweigerung einer dringend erforderlichen Blinddarmoperation und mit anschließendem Tod.
Diese Beispiele sind rechtlich unproblematisch, obwohl derartige Unterlassungen vom Ergebnis her einer Selbsttötung gleichzusetzen sind. Bei einer versuchten Selbsttötung wären jedoch jede Beteiligte Person ohne sichere Kenntnisse über den Geisteszustand des Betroffenen gehalten, die unmittelbar zum Tod führenden Handlungen zu unterbinden, weil sich die Personen ansonsten der Tötung durch Unterlassen strafbar machen können, wenn eine Garantenstellung besteht oder ansonsten eine unterlassene Hilfeleistung begehen. Eine Garantenstellung besteht etwa gegenüber Ehegatten oder Patienten.
Bei sicherer Kenntnis des Geisteszustandes muss ein Suizid dann nicht verhindert werden, wenn die Person freiwillig und unter Ausschluss krankhafter Geisteszustände, etwa einer Depression, handelt. Ob dies der Fall ist, kann letztendlich nur ein Arzt feststellen.
Nach klassischer Rechtsprechung trat dann noch das Problem auf, ob nach begonnenem Suizid noch „Hilfe“ zu leisten sei, ob dieser also verhindert werden müsse: So gab es Stimmen in der Justiz die im Ergebnis darauf hinausliefen, dass ein Ehemann etwa seiner Frau hätte zusehen müssen, wie diese sich einen Strick knüpft, ihn an der Decke befestigt, auf einen Stuhl steigt und sich erhängt: Dies wäre insbesondere der Fall gewesen, wenn die Person freiwillig und unter Ausschluss jedes krankhaften Geisteszustandes gehandelt hätte. Die Handlung wäre sogar vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt gewesen, jede Hinderung gegen den Willen der Frau möglicherweise sogar eine strafbare Nötigung.
In dem Moment aber, wo die Frau am Strick baumelt und ihren Willen nicht mehr äußern kann, wäre der Mann als Garant im Sinne des Strafrechts verpflichtet gewesen, die Frau sofort wieder vom Strick abzuschneiden und sie zu retten, soweit noch möglich (beim Strick muss nicht zwangsläufig das Genick brechen).
Einen entsprechenden Fall möchte der hamburger Politiker und als Rechtspopulist verschrieene Roger Kusch herbeiführen, um eine gerichtliche Präzedenzentscheidung herbeizuführen: Er hat eine Suizidmaschine entwickelt, in die Spritzen eingelegt werden, die nach Anschluss einer Kanüle auf Knopfdruck ein Mittel gespritzt. Hierbei soll ein Arzt ein tödliches Mittel zur Verfügung stellen und die Kanüle anschließen. Zuvor soll der Geisteszustand der betroffenen Person hinreichend geklärt werden. Sodann tötet sich die Person durch Knopfdruck selbst.
Herr Kusch möchte bei diesem Suizid selbst anwesend sein und es auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen.
Nach bisheriger Rechtsprechung wäre ein solches Vorgehen nur dann strafbar, wenn der Tod etwa durch Spritzen eines Gegenmittels nach Injektion noch verhindert werden könnte. In einem solchen Fall käme unterlassene Hilfeleistung oder für einen Arzt sogar Totschlag durch Unterlassen in Frage, die Beihilfe zum Suizid selbst wäre allerdings ohnehin straflos, weil nur die Beihilfe zu Straftaten bestraft werden kann und der Suizid keine Straftat ist. Selbst wenn also die Tötung noch etwa durch Spritzen eines Gegenmittels verhindert werden könnte, kommt hier der übergesetzliche Entschuldigungsgrund einer Gewissensentscheidung in Betracht, die letztendlich den Arzt und Herrn Kusch straffrei stellen könnten.
Den Vorgang des Spritzens dürften sie wohl ebensowenig verhindern, wie das Aufhängen eines Stricks an der Decke.
Dieser etwas auf die Spitze getriebene Fall ist demjenigen der Patientenverfügung ansatzweise vergleichbar. Einziger Unterschied ist, dass beim Unterlassen der medizinischen Maßnahmen der Tod von selbst eintritt, während im anderen Fall die betroffene Person weitere Handlungen vollziehen muss. Ethisch sind jedoch Handlung und Unterlassen als völlig Gleichwertig anzusehen, wenn die Handlungsmöglichkeit und die Möglichkeit zu unterlassen ebenso geeignet sind, den Erfolg zielgerichtet herbei zu führen.
Die Problematik der Patientenverfügung tritt nun auf, wenn der Patient bewusstlos ist oder seinen Willen nicht mehr äußern kann, gleichzeitig aber nur unter Aufrechterhaltung medizinischer Hilfe am Leben bleibt. Die Fälle, in denen der Patient sich mangels physicher Fähigkeiten nicht mehr selbst töten kann, sind hingegen die Fälle mit der Kusch-Problematik und haben mit der Patientenverfügung nichts gemein.
Für vollständig gelähmte Personen, die jedoch etwa noch mangels Wimpernschlages ihren Willen äußern können (wie im Roman „Schmetterling und Taucherglocke) und die selbst bei Unterlassen medizinischer Maßnahmen nicht ums Leben kommen, nützt auch der Kusch-Fall nichts, da die Maschine gerade dazu dient, dass die Person gerade die letzte für den Tod ursächliche Handlung selbst durchführt. Das Drücken des Knopfes durch andere Personen wäre günstigstenfalls immer noch eine strafbare Tötung auf Verlangen.
Die Frage der Patientenverfügung dürfte im Wesentlichen relevant sein für diejenigen Fälle, die einerseits bei Bewusstsein sind, jedoch überhaupt nicht mehr kommunizieren können und die beim Unterlassen medizinischer Hilfe versterben würden. Derartige Fälle sind bei schweren Schlaganfällen oder aber auch bei sonstigen Hirnschäden oder besonders schweren Fällen von Lähmung vorstellbar. Dann ist der Patient jederzeit noch möglicherweise in der Lage, seinen Willen zu ändern, er wäre aber nicht in der Lage, diesen zu äußern. Es wäre also äußerst Verhängnisvoll, einer solchen Person gegen ihren Willen medizinische Hilfe zu verweigern. Andererseits wäre es gerade für einen solchen Menschen besonders schlimm, weiter leben zu müssen, obwohl er die Hilfe gar nicht will.
Rechtlich problematisch sind auch die Fälle, in denen eine Person nicht bei Bewusstsein ist: Angenommen, die Person hat in einer Verfügung geschildert, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen unter bestimmten Umständen nicht aufrecht erhalten werden sollen, dann kann ansich nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass dieser Wille andauert, wenn die Person dann tatsächlich das Bewusstsein verloren hat. Problematisch ist hier, dass die Person ihre Meinung jederzeit – auch in letzter Sekunde – ändern kann, wenn sie noch bei Bewusstsein ist. Diese Möglichkeit wird ihr entzogen, wenn sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung das Bewusstsein bereits verloren hat. Ethisch relevant ist das Leiden des Betroffenen selbst nicht, so lange die Person lebt.
Relevant ist hier allenfalls die zu Zeiten des Bewusstseins vorherrschende Maß an Selbstbestimmung, die letztendlich auch umfassen kann, dass man verhindert, dass bestimmte Maßnahmen nach dem Bewusstseinsverlust mit einem durchgeführt werden. Es geht also auch um die Achtung des Selbstbestimmungsrechts unter Lebenden, auch um die Achtung des Menschen als Person, also letztendlich um die Menschenwürde. Diese gebietet, dass der Wille des Patienten eben auch dann noch beachtet wird, wenn er sein Bewusstsein verloren hat.
Einerseits wird dem Menschen beim Unterlassen der Maßnahmen zwar die Möglichkeit genommen, in letzter Sekunden den Willen zu äußern: Eben dies kann der Patient aber gerade in seiner Verfügung aussprechen, dass er dies nicht beabsichtigt. Bei einer vollständigen Missachtung der Patientenverfügung hingegen missachtet man den Willen unter Lebenden und verhält sich letztendlich gerade so, als habe die Person ihren Willen geändert. Diese Vorgehensweise wird gerade dann dem Fall nicht gerecht, wenn eine Person eine verbindliche Regelung getroffen hat.
Alle anderen Argumente, etwa die Verwertbarkeit der Organe im Falle des Unterlassens medizinischer Hilfe oder das Leiden der Angehörigen, die mit ansehen müssen, wie ein Verwandter oder Geliebter an Beatmungsmaschinen schlimmstenfalls über Jahre bewusstlos dahinvegetiert, ohne Hoffnung, dass diese Person wieder zu Bewusstsein kommt, vielleicht bestenfalls nur unter schwerster Hirnschädigung, unter erheblicher Kostenproduktion: All diese Argumente treten letztendlich hinter die oben genannten Argumente weit zurück und sind in diesem Kontext unbeachtlich.
Gegenwärtig wird von allen Parteien im Bundestag abgesehen von CDU/CSU befürwortet, eine Bindung des Arztes an die Patientenverfügung festzuschreiben. Die CDU/CSU möchte dagegen einer bevollmächtigten Person das letzte Wort lassen, um sich letztendlich auch gegen den Willen des Patienten wenden zu können.
Es wird gegenwärtig im Bundestag über das Thema Patientenverfügung diskutiert.
Bei der Patientenverfügung geht es um die Frage, wie mit Patienten umgegangen wird, die ihren Willen nicht mehr äußern können. Interessant ist hierbei, ob medizinische Maßnahmen unterlassen und so das Leben des Patienten verkürzt werden darf.
Kann der Patient seinen Willen äußern, so steht es ihm frei, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten, selbst wenn dies unweigerlich seinen Tod herbeiführt. Die Verweigerung kann etwa die Einnahme von Medikamenten betreffen, die Verweigerung einer lebensnotwendigen Operation, das Abschalten lebensnotwendiger Maschinen und anderes.
Um ein Beispiel zu nennen: Eine schwer herzkranke bettlegrige Person setzt das Herzmedikament ab und verlangt starke Schmerzmittel und Beruhigungsmittel gegen etwaige entstehende Angstzustände, woraufhin die Person kurze Zeit später verstirbt. Ein anderes Beispiel: Verweigerung einer dringend erforderlichen Blinddarmoperation und mit anschließendem Tod.
Diese Beispiele sind rechtlich unproblematisch, obwohl derartige Unterlassungen vom Ergebnis her einer Selbsttötung gleichzusetzen sind. Bei einer versuchten Selbsttötung wären jedoch jede Beteiligte Person ohne sichere Kenntnisse über den Geisteszustand des Betroffenen gehalten, die unmittelbar zum Tod führenden Handlungen zu unterbinden, weil sich die Personen ansonsten der Tötung durch Unterlassen strafbar machen können, wenn eine Garantenstellung besteht oder ansonsten eine unterlassene Hilfeleistung begehen. Eine Garantenstellung besteht etwa gegenüber Ehegatten oder Patienten.
Bei sicherer Kenntnis des Geisteszustandes muss ein Suizid dann nicht verhindert werden, wenn die Person freiwillig und unter Ausschluss krankhafter Geisteszustände, etwa einer Depression, handelt. Ob dies der Fall ist, kann letztendlich nur ein Arzt feststellen.
Nach klassischer Rechtsprechung trat dann noch das Problem auf, ob nach begonnenem Suizid noch „Hilfe“ zu leisten sei, ob dieser also verhindert werden müsse: So gab es Stimmen in der Justiz die im Ergebnis darauf hinausliefen, dass ein Ehemann etwa seiner Frau hätte zusehen müssen, wie diese sich einen Strick knüpft, ihn an der Decke befestigt, auf einen Stuhl steigt und sich erhängt: Dies wäre insbesondere der Fall gewesen, wenn die Person freiwillig und unter Ausschluss jedes krankhaften Geisteszustandes gehandelt hätte. Die Handlung wäre sogar vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt gewesen, jede Hinderung gegen den Willen der Frau möglicherweise sogar eine strafbare Nötigung.
In dem Moment aber, wo die Frau am Strick baumelt und ihren Willen nicht mehr äußern kann, wäre der Mann als Garant im Sinne des Strafrechts verpflichtet gewesen, die Frau sofort wieder vom Strick abzuschneiden und sie zu retten, soweit noch möglich (beim Strick muss nicht zwangsläufig das Genick brechen).
Einen entsprechenden Fall möchte der hamburger Politiker und als Rechtspopulist verschrieene Roger Kusch herbeiführen, um eine gerichtliche Präzedenzentscheidung herbeizuführen: Er hat eine Suizidmaschine entwickelt, in die Spritzen eingelegt werden, die nach Anschluss einer Kanüle auf Knopfdruck ein Mittel gespritzt. Hierbei soll ein Arzt ein tödliches Mittel zur Verfügung stellen und die Kanüle anschließen. Zuvor soll der Geisteszustand der betroffenen Person hinreichend geklärt werden. Sodann tötet sich die Person durch Knopfdruck selbst.
Herr Kusch möchte bei diesem Suizid selbst anwesend sein und es auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen.
Nach bisheriger Rechtsprechung wäre ein solches Vorgehen nur dann strafbar, wenn der Tod etwa durch Spritzen eines Gegenmittels nach Injektion noch verhindert werden könnte. In einem solchen Fall käme unterlassene Hilfeleistung oder für einen Arzt sogar Totschlag durch Unterlassen in Frage, die Beihilfe zum Suizid selbst wäre allerdings ohnehin straflos, weil nur die Beihilfe zu Straftaten bestraft werden kann und der Suizid keine Straftat ist. Selbst wenn also die Tötung noch etwa durch Spritzen eines Gegenmittels verhindert werden könnte, kommt hier der übergesetzliche Entschuldigungsgrund einer Gewissensentscheidung in Betracht, die letztendlich den Arzt und Herrn Kusch straffrei stellen könnten.
Den Vorgang des Spritzens dürften sie wohl ebensowenig verhindern, wie das Aufhängen eines Stricks an der Decke.
Dieser etwas auf die Spitze getriebene Fall ist demjenigen der Patientenverfügung ansatzweise vergleichbar. Einziger Unterschied ist, dass beim Unterlassen der medizinischen Maßnahmen der Tod von selbst eintritt, während im anderen Fall die betroffene Person weitere Handlungen vollziehen muss. Ethisch sind jedoch Handlung und Unterlassen als völlig Gleichwertig anzusehen, wenn die Handlungsmöglichkeit und die Möglichkeit zu unterlassen ebenso geeignet sind, den Erfolg zielgerichtet herbei zu führen.
Die Problematik der Patientenverfügung tritt nun auf, wenn der Patient bewusstlos ist oder seinen Willen nicht mehr äußern kann, gleichzeitig aber nur unter Aufrechterhaltung medizinischer Hilfe am Leben bleibt. Die Fälle, in denen der Patient sich mangels physicher Fähigkeiten nicht mehr selbst töten kann, sind hingegen die Fälle mit der Kusch-Problematik und haben mit der Patientenverfügung nichts gemein.
Für vollständig gelähmte Personen, die jedoch etwa noch mangels Wimpernschlages ihren Willen äußern können (wie im Roman „Schmetterling und Taucherglocke) und die selbst bei Unterlassen medizinischer Maßnahmen nicht ums Leben kommen, nützt auch der Kusch-Fall nichts, da die Maschine gerade dazu dient, dass die Person gerade die letzte für den Tod ursächliche Handlung selbst durchführt. Das Drücken des Knopfes durch andere Personen wäre günstigstenfalls immer noch eine strafbare Tötung auf Verlangen.
Die Frage der Patientenverfügung dürfte im Wesentlichen relevant sein für diejenigen Fälle, die einerseits bei Bewusstsein sind, jedoch überhaupt nicht mehr kommunizieren können und die beim Unterlassen medizinischer Hilfe versterben würden. Derartige Fälle sind bei schweren Schlaganfällen oder aber auch bei sonstigen Hirnschäden oder besonders schweren Fällen von Lähmung vorstellbar. Dann ist der Patient jederzeit noch möglicherweise in der Lage, seinen Willen zu ändern, er wäre aber nicht in der Lage, diesen zu äußern. Es wäre also äußerst Verhängnisvoll, einer solchen Person gegen ihren Willen medizinische Hilfe zu verweigern. Andererseits wäre es gerade für einen solchen Menschen besonders schlimm, weiter leben zu müssen, obwohl er die Hilfe gar nicht will.
Rechtlich problematisch sind auch die Fälle, in denen eine Person nicht bei Bewusstsein ist: Angenommen, die Person hat in einer Verfügung geschildert, dass die lebenserhaltenden Maßnahmen unter bestimmten Umständen nicht aufrecht erhalten werden sollen, dann kann ansich nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass dieser Wille andauert, wenn die Person dann tatsächlich das Bewusstsein verloren hat. Problematisch ist hier, dass die Person ihre Meinung jederzeit – auch in letzter Sekunde – ändern kann, wenn sie noch bei Bewusstsein ist. Diese Möglichkeit wird ihr entzogen, wenn sie im Zeitpunkt der tatsächlichen Entscheidung das Bewusstsein bereits verloren hat. Ethisch relevant ist das Leiden des Betroffenen selbst nicht, so lange die Person lebt.
Relevant ist hier allenfalls die zu Zeiten des Bewusstseins vorherrschende Maß an Selbstbestimmung, die letztendlich auch umfassen kann, dass man verhindert, dass bestimmte Maßnahmen nach dem Bewusstseinsverlust mit einem durchgeführt werden. Es geht also auch um die Achtung des Selbstbestimmungsrechts unter Lebenden, auch um die Achtung des Menschen als Person, also letztendlich um die Menschenwürde. Diese gebietet, dass der Wille des Patienten eben auch dann noch beachtet wird, wenn er sein Bewusstsein verloren hat.
Einerseits wird dem Menschen beim Unterlassen der Maßnahmen zwar die Möglichkeit genommen, in letzter Sekunden den Willen zu äußern: Eben dies kann der Patient aber gerade in seiner Verfügung aussprechen, dass er dies nicht beabsichtigt. Bei einer vollständigen Missachtung der Patientenverfügung hingegen missachtet man den Willen unter Lebenden und verhält sich letztendlich gerade so, als habe die Person ihren Willen geändert. Diese Vorgehensweise wird gerade dann dem Fall nicht gerecht, wenn eine Person eine verbindliche Regelung getroffen hat.
Alle anderen Argumente, etwa die Verwertbarkeit der Organe im Falle des Unterlassens medizinischer Hilfe oder das Leiden der Angehörigen, die mit ansehen müssen, wie ein Verwandter oder Geliebter an Beatmungsmaschinen schlimmstenfalls über Jahre bewusstlos dahinvegetiert, ohne Hoffnung, dass diese Person wieder zu Bewusstsein kommt, vielleicht bestenfalls nur unter schwerster Hirnschädigung, unter erheblicher Kostenproduktion: All diese Argumente treten letztendlich hinter die oben genannten Argumente weit zurück und sind in diesem Kontext unbeachtlich.
Gegenwärtig wird von allen Parteien im Bundestag abgesehen von CDU/CSU befürwortet, eine Bindung des Arztes an die Patientenverfügung festzuschreiben. Die CDU/CSU möchte dagegen einer bevollmächtigten Person das letzte Wort lassen, um sich letztendlich auch gegen den Willen des Patienten wenden zu können.