1von6,5Milliarden hat geschrieben:(Mutter oder Vater wäre dann ja rechtlich auch gleichzeitig Halbschwester bzw. Halbbruder, was wiedrum komlizierte Beziehung in Erbschaftsrecht und Unterhaltsrecht aufwürfe) etc.
Wieso? Wo ist das Problem? Das sind die BGB-Paragrafen § 1308 und § 1766 ja wohl offensichtlich doppelt gemoppelt: Die Adoption wird nach § 1766 doch rückwirkend ohnehin sofort unwirksam, wenn sich ein Adoptivkind und ein Adoptivelternteil miteinander vermählen! Was außer einem diffusen Sittengesetz sollte einer Eheschließung also entgegenstehen? Hier geht es offensichtlich nur darum, eine überkommene, sachlich durch nichts zu begründende Moralvorstellung mit aller Gewalt aufrechtzuerhalten:
§ 1766 BGB hat geschrieben:Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1766.html
Gruß Gernot