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Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Do 30. Jul 2009, 16:18
von Twilight
Beim Stöbern auf gutefrage.net bin ich auf ein interessantes Gesetz gestoßen:

http://dejure.org/gesetze/BGB/1308.html
§1308 BGB hat geschrieben:(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.


Gerichtlich verordnete Blutsverwandtschaft? Jetzt würde ich gern fragen: "Wo gibt's denn sowas?" Aber da steht es ja. :erschreckt:

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Do 30. Jul 2009, 16:44
von Nanna
Ich nehme mal an, das hat eher formale Gründe, weil es in vielen zivilrechtlichen Fragen, beispielsweise bei einer Scheidung, vielleicht in Einzelfragen schwierig werden könnte, wenn jemand sein juristisches Kind geheiratet hat. Da es ja ein Verfahren gibt, um trotzdem in den Stand der Ehe zu kommen, sehe ich das als nicht so gravierend an. Es kann natürlich auch sein, dass der Gesetzgeber da unterschwellig moralische Überlegungen eingebracht hat, was bei solchen Sachen wie Liebe in der Familie ja durchaus passieren kann, siehe Inzestgesetz.

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Do 30. Jul 2009, 17:15
von Mark
Das Annahmeverhältnis muss eben nur zuerst aufgelöst werden, wodurch alle Erbschaftlichkeiten und Kindes/Elternfürsorgepflichten entfallen, die aber ja dann sowieso durch die ehepartnerschaftlichen Ansprüche und Pflichten ersetzt werden. Die Auflösung muss vom volljährigen Adoptivkind mit getragen werden, was ja wohl nicht zuviel verlangt ist, wenn man vor hat zu heiraten..

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Fr 31. Jul 2009, 10:30
von 1von6,5Milliarden
Tippe mal auf beide Argumente meiner "Vorschreiber" sind da mit eingeflossen.

Erbschaftsrecht, Unterhaltsrecht, bei möglichen gemeinsamen Kinder schwierige ("unmögliche"/unzulässige) Verwandtschaftsbeziehungen (Mutter oder Vater wäre dann ja rechtlich auch gleichzeitig Halbschwester bzw. Halbbruder, was wiedrum komlizierte Beziehung in Erbschaftsrecht und Unterhaltsrecht aufwürfe) etc.

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Fr 31. Jul 2009, 16:28
von Gernot Back
1von6,5Milliarden hat geschrieben:(Mutter oder Vater wäre dann ja rechtlich auch gleichzeitig Halbschwester bzw. Halbbruder, was wiedrum komlizierte Beziehung in Erbschaftsrecht und Unterhaltsrecht aufwürfe) etc.

Wieso? Wo ist das Problem? Das sind die BGB-Paragrafen § 1308 und § 1766 ja wohl offensichtlich doppelt gemoppelt: Die Adoption wird nach § 1766 doch rückwirkend ohnehin sofort unwirksam, wenn sich ein Adoptivkind und ein Adoptivelternteil miteinander vermählen! Was außer einem diffusen Sittengesetz sollte einer Eheschließung also entgegenstehen? Hier geht es offensichtlich nur darum, eine überkommene, sachlich durch nichts zu begründende Moralvorstellung mit aller Gewalt aufrechtzuerhalten:

§ 1766 BGB hat geschrieben:Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1766.html

Gruß Gernot

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Fr 31. Jul 2009, 17:05
von 1von6,5Milliarden
Gernot Back hat geschrieben:Wieso? Wo ist das Problem? Das sind die BGB-Paragrafen § 1308 und § 1766 ja wohl offensichtlich doppelt gemoppelt: Die Adoption wird nach § 1766 doch rückwirkend ohnehin sofort unwirksam, wenn sich ein Adoptivkind und ein Adoptivelternteil miteinander vermählen!
Genau darum geht es ja. Du brauchst das Pferd nicht vom rechten Hinterfuß aus aufzäumen. *kopfschüttel*

Re: Rechtsprechung gegen Biologie

BeitragVerfasst: Fr 31. Jul 2009, 19:39
von Gernot Back
Hallo 1von6,5Milliarden!

1von6,5Milliarden hat geschrieben:Genau darum geht es ja. Du brauchst das Pferd nicht vom rechten Hinterfuß aus aufzäumen. *kopfschüttel*

Was genau möchtest du mir jetzt damit sagen?

Gruß Gernot