Grundrechte

Ich habe mir erlaubt, Julias Antwort auf mein Post in einen neuen Thread zu verlagern, da ich es interessant finde, mal die Grundrechte wieder etwas genauer zu betrachten.
Hierzu zitiere ich Artikel 2.1 und 2.2:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 4.1:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 6.1
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Nun stellen sich mir folgende (provokante) Fragen:
Welches Sittengesetz ist in Artikel 2.1 gemeint? Gibt es überhaupt eins? Und wie ist es begründet?
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, trifft das auch auf Ungeborene zu?
Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich doch hat die ungestörte Religionsausübung Grenzen?
Ehe und Familie haben einen besonderen Schutz, welcher wäre das heute noch?
Wenn nun also Kinder durch religiöse Erziehung in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, warum ist diese dann nicht prinzipiell verboten, sondern freigestellt?
Und mal blöd geftagt: dürfen Kinder überhaupt erzogen werden, ohne ihnen ihre Freiheit zu nehmen?
Ich sehe hier durchaus Widersprüche.
LG stine
Julia hat geschrieben:stine hat geschrieben:Wenn ich selbstgewählte Regeln nicht leben darf, aber aufgezwungene leben muss?
Das Problem fängt dann an, wenn du deine selbstgewählten religiösen Regeln der Gesellschaft oder deinen Kindern aufzwingen willst, davor schützt einen dann das Grundgesetz.
Hierzu zitiere ich Artikel 2.1 und 2.2:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 4.1:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Artikel 6.1
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Nun stellen sich mir folgende (provokante) Fragen:
Welches Sittengesetz ist in Artikel 2.1 gemeint? Gibt es überhaupt eins? Und wie ist es begründet?
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, trifft das auch auf Ungeborene zu?
Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich doch hat die ungestörte Religionsausübung Grenzen?
Ehe und Familie haben einen besonderen Schutz, welcher wäre das heute noch?
Wenn nun also Kinder durch religiöse Erziehung in ihrer Freiheit eingeschränkt werden, warum ist diese dann nicht prinzipiell verboten, sondern freigestellt?
Und mal blöd geftagt: dürfen Kinder überhaupt erzogen werden, ohne ihnen ihre Freiheit zu nehmen?
Ich sehe hier durchaus Widersprüche.
LG stine
