von HF******* » Mi 2. Mai 2007, 12:51
@Max: Normalerweise wohl die Erben, die Gesamtrechtsnachfolger des Autors werden, § 1967 BGB - es sei denn, es ist etwas anderes ausgehandelt worden, etwa dass die Vergütungen mit dem Tod des Autors enden (dürfte eher selten sein).
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Copyright, so dass dann auch kein mehr Anlass für die Verlage besteht, etwas zu zahlen.