Vereinfacht bircht EU-Recht das Bundes-Recht (wobei da noch was wichtiges aussteht - wenn ich es nicht verpennt habe - und Bundesrecht bricht Landesrecht.
Aber (ich bin kein Jurist):
Es gilt das Subsidaritätsprinzip und außerdem darf und muss das Grundgesetz durch weitere Gesetze eingeschränkt und auch verdeutlicht werden.
So ist jegliches Polizeirecht vereinfacht gesagt eine Einschränkung des Grundgesetzes und auch Polizeirecht ist Ländersache (außer für die Bundespolizei ex. BGS). Dies ist ja der Vorteil für die Kochs dieser Welt
Aber trotzdem muss das Polizeirecht, aber auch jegliches weiteres Recht der Länder (oder des Bundes) der Verfassung entsprechen, aber auch die EInschränkungsmöglichkeit ist in der Verfassung verankert ( ≈ ... näheres regelt das Bundes-/Landes-Gesetz ...). Und wie vor ein paar Jahren das Bundesverfassungsgericht ein Kruzifix-Urteil GEGEN jegliche bayerische Gerichts- und CSU-Meinung getroffen hat (und die CSU-Führung anschließend offen den Bruch, den Verstoß gegen die Verfassung gefordert hat) so kann dies auch diesmal passieren. Und entgegen mancher schlichter Meinung kann jeder, der glaubt er wäre ins seinen verfassungsmäßigen Rechten durch staatliches Handeln eingeschränkt worden, vor das BVerfG ziehen, dort findet allerdings eine "Eingangskontrolle" statt. Da aber damals die Klage von Schülern und Eltern zugelassen wurden, wäre auch hier eine Zulassung denkbar. Allerdings weiß ein verbeamteter Lehrer ja vorher um was es geht, er lehrt ja "freiwillig".
Aber natürlich wünsche ich diesem Lehrer in diesem Fall viel Erfolg, die Trennung von Kirche und Staat ist einfach unabdingbar.