von HF******* » Di 23. Jan 2007, 14:08
Unter „Kirchenrecht“ versteht man allgemein die Sonderregeln, die die Kirche für interne Angelegenheiten entwickelt hat, also soetwas wie Vereinsrecht und im weiteren Sinne auch das Rechtsverhältnis der Kirche zum Staat, als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft und durch Verträge ausgestaltet. Möglicherweise zählen auch allerlei zivilrechtliche Aspekte zum Kirchenrecht, etwa die Sonderrechte im Arbeitsrecht.
Interessant ist dann auch das historische Kirchenrecht, das z. B. das Recht der Eheschließung geregelt hat, ohne dass es staatliche Vorschriften gegeben hätte.
P.S. Ich kenne mich im Kirchenrecht nicht aus.